Nach dem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt, begründet ein mit sich selbst geschlossener Wohnraummietvertrag innerhalb angemieteter Geschäftsräume keine Zahlungspflicht des Jobcenters.

Der Sachverhalt

Der Kläger mietete Geschäfträume für seine selbstständige Tätigkeit (Verlag) an, aus der er bislang keine Gewinne erzielen konnte. Als Mietzins wurden 150 EUR sowie eine Betriebskostenpauschale von 20 EUR vereinbart. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergab sich eine Gesamtmiete von 197,20 EUR.

Mit Wohnraummietvertrag vermietete der Kläger die von ihm als Wohnung genutzten 49 qm an sich selbst weiter. Als Mietpreis waren eine Nettokaltmiete von 181,30 EUR, ein Betriebskostenvorschuss von 25,00 EUR und Heizkosten von 40,00 EUR angegeben, sodass sich eine Gesamtmiete von 246,30 EUR ergab. Später erhöhte der Kläger die Miete auf einen Gesamtbetrag von 305,00 EUR. Die Beklagte bewilligte nur anteilig Kosten der Unterkunft und Heizung. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Die Entscheidung

Nach Auffassung der Richter hätte der mit sich selbst geschlossene Mietvertrag keine Zahlungspflicht begründet. Ein Vertrag könne nämlich nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden. Es bestehe daher nur ein Anspruch auf eine anteilige Übernahme der Gesamtkosten.

Bei den im vorliegenden Verfahren vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Kosten, die er seinem Verlag schulden will, handelt es sich nicht um tatsächliche Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Denn der zwischen dem Kläger und dem Verlag abgeschlossene Wohnraummietvertrag als auch die vom Kläger für den Verlag sich selbst gegenüber erklärte Änderung des Mietzinses begründen keine vertraglichen Verpflichtungen.

Vertrag kann nur zwischen zwei verschiedenen Personen zustande kommen

Gemäß § 145 BGB entsteht eine Vertragsbindung nur dann, wenn einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen wird. Bei dem Verlag und dem Kläger handelt es sich jedoch - wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch selbst ausgeführt hat - um ein und dieselbe Person. Der Verlag ist im juristischen Sinne keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ein Vertrag kann jedoch nur zwischen zwei verschiedenen Personen zustande kommen. Ein Vertragsschließender kann sich nicht selbst verpflichten, Leistungen zu erbringen. Dies kommt auch in der Vorschrift des § 181 BGB zum Ausdruck, die das Handeln für einen Dritten regelt. Anders als der Kläger meint, dient der Vertrag auch nicht nur der Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 181 BGB. Denn eine Verbindlichkeit des Klägers ist durch die von ihm abgegebenen Erklärungen erst gar nicht entstanden.

Gericht:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - L 5 AS 412/09

LSG LSA, Nr. 008/2012
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