Sozialhilfe - Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge "gedeckelt" und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II anfallen, erläutern ARAG Experten.

Auf dem Differenzbetrag blieben die Sozialhilfeempfänger sitzen.


Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden nun, dass diese Praxis im Gesetz keine Stütze finde. Vielmehr bestehe eine Lücke im Gesetz, die jedoch nicht zu Lasten des Sozialhilfeempfängers gehen dürfe. Dem Versicherten als schwächstem Glied in der Kette könne es nicht zugemutet werden, die Folgen die mangelnden Entscheidungskraft der Gesetzgeber zu tragen, so die Richter.

ARAG Experten erläutern, dass ansonsten nicht nur die Versorgung auf eine Notversorgung bei akuten Erkrankungen beschränkt sein könnte, sondern, dass die Versicherung mit möglichen Beitragsrückständen gegenüber dem Versicherten aufrechnen könnte. Da dieser  jedoch ohnehin schon mit dem Existenzminimum auskommen müsse, ist dies nicht zumutbar. In den zur Entscheidung gestandenen Eilverfahren wurde der Grundsicherungsträger daher verurteilt, die vollen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.

Gericht:
LSB Baden-Württemberg,  Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und Az.: L 7 SO 2453/09 ER-B

Quelle: ARAG AG
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