Nürnberg (D-AH) - Ist das Ende eines Räumungsverkaufs für die Veranstalter auszumachen, muss das auch auf den Hinweis- und Werbeschildern für die Verbraucher klar erkenntlich sein.

Wird dieser Zeitpunkt dort dagegen nicht benannt, bleibt das vom Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geforderte Transparenzgebot auf der Strecke, hat in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof gerügt (Az. I ZR 148/07).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, warb ein Warenhaus auf Plakaten in den Verkaufsräumen und in den Schaufenstern "Wir räumen ... Alles muss raus!" und bot bis zu 90 Prozent reduzierte Preise an. Handzetteln, die in der Stadt verteilt wurden, war zu entnehmen, dass die Verkaufsaktion auf wenige Tage terminlich exakt beschränkt ist. Nicht aber den Hinweis- und Werbschildern direkt im Warenhaus.

Bundesgerichtshof: Transparenzgebot darf nirgendwo unterlaufen werde

"Offenbar versprach sich das Management von der Nichtangabe der Dauer des in Wirklichkeit befristeten Räumungsverkaufs an Ort und Stelle eine besondere Werbewirkung", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zumindest wurde bei den Käufern der irreführende Eindruck erweckt, dass das Handelsunternehmen nach Ende des Räumungsverkaufs nicht mehr zu den zuvor verlangten Preisen zurückkehren werde. Was aber nicht der Wahrheit entsprach und hätte vermieden werden können. Zumal - wie die an anderer Stelle ausgegebenen Handzettel belegen - der Schlusspunkt des Räumungsverkaufs von vornherein feststand, womit die Angabe dieses Datums auch auf den Schildern und Plakaten im Kaufhaus selbst objektiv möglich und subjektiv zumutbar gewesen wäre.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline

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