Ein Polizist wollte eine flüchtige Bekanntschaft näher kennenlernen und ohne dienstlichen Bezug nutzte er das Kfz-Kennzeichen, um letztendlich an die Telefonnummer der Auserwählten zu kommen. Ein eindeutiger Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Der Sachverhalt

Der Polizeibeamte fragte ohne dienstlichen Bezug über das Zentrale Verkehrsinformationssystem des Kraftfahrbundesamtes die Halterdaten des Kfz-Kennzeichens einer privaten Zufallsbekanntschaft ab.

Im Anschluss führte er eine so genannte SARS-Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch, bei welcher er neben den Personendaten der Geschädigten auch die dort hinterlegten Festnetz-und Mobilfunknummern erfragte.

Unter Verwendung der so erlangten Mobilfunknummer nahm der Polizeibeamte, ohne dienstliche Veranlassung oder Einwilligung der Geschädigten, telefonisch Kontakt mit dieser auf.

Bußgeld gegen den Polizeibeamten

Wegen rechtswidriger Verarbeitung dienstlich erlangter personenbezogener Daten zu privaten Zwecken hat die Bußgeldstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) gegen den Polizeibeamten eine Geldbuße in Höhe von 1.400,- Euro verhängt.

Hierbei handelt es sich um das erste Bußgeld gegen einen Mitarbeiter einer öffentlichen Stelle nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des neuen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).

Abfragen ausschließlich zu privaten Zwecken

Dieser Verstoß ist der Dienststelle des Polizeibeamten nicht zuzurechnen, da dieser die Handlung nicht in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, sondern zu ausschließlich privaten Zwecken beging.

Ahndungsverbot des § 28 LDSG greift nicht

Das Ahndungsverbot des § 28 LDSG, wonach die Sanktionen der DSGVO nicht gegenüber öffentlichen Stellen verhängt werden können, greift vorliegend nicht, da es sich weder um ein der Dienststelle zurechenbares Fehlverhalten handelte noch der Betroffene bei den in Frage stehenden Handlungen als eigene öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 LDSG zu qualifizieren ist.

Kommentar

Auch Mitarbeiter öffentlicher Stellen haben die geltenden Datenschutzregeln zu beachten, so Dr. Brink (LfDI). Der Landesgesetzgeber hat zwar öffentliche Stellen - anders als Privatunternehmen - bei Datenschutzverstößen von der Sanktionierung ausgenommen. Wenn Mitarbeiter öffentlicher Stellen allerdings dienstlich erlangte Daten zu privaten Zwe-cken nutzen, dann kann in gravierenden Einzelfällen gegen sie persönlich durchaus ein Bußgeld verhängt werden.

Das Bußgeld ist mittlerweile rechtskräftig. 

LfDI Ba-Wü
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