Zusammenstoß - Bei einem ungeklärten Zusammenstoß zwischen einem nicht angeleinten Hund und einem Radfahrer kann dies zu Lasten des Hundeeigentümers gehen.

Eine städtisch verordnete Anleinpflicht kann ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB sein. Kollidiert ein Fahrradfahrer in solch einem Bereich mit einem freilaufenden Hund, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Tiergefahr für den Sturz ursächlich war.

(ARAG) In einem konkreten Fall kam auf einem Wirtschaftsweg einer Radfahrerin ein nicht angeleinter Hirtenhund entgegen. Aus nicht genau geklärter Ursache kam die Radfahrerin zu Fall und verletzte sich. Grundsätzlich hätte die Radfahrerin vor Gericht beweisen müssen, dass der Hund für Ihren Sturz ursächlich war. Aber: begegnet ein Radfahrer auf öffentlicher Straße einem Hund, der vorschriftswidrig nicht angeleint ist, und kommt der Radler in unmittelbaren zeitlichem und örtlichem Zusammenhang zu Fall, kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Verhalten des Hundes für den Sturz ursächlich war. Im dem geschilderten Fall wurde der Hundehalter zum Ersatz des Schadens verurteilt

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.08 - 6 U 60/08
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