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Finanzgericht Rheinland-Pfalz - Seitens eines Arbeitgebers kurzfristig festgestellte "Unabkömmlichkeit" des klagenden Arbeitnehmers stellt kein Grund dar den Verhandlungstermin zu verlegen.

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 vom 3. Juni 2009 (Az.: 5 K 2461/08) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt werden muss, wenn der Kläger für seinen Arbeitgeber kurzfristig eine Präsentation wahrnehmen muss.

Der Fall:

Im Streitfall - es handelte sich um eine Steuerangelegenheit der Kläger - hatte das FG den Termin zur mündlichen Verhandlung mit einer am 8. Mai 2009 zugestellten Ladung auf den 3. Juni 2009 bestimmt.  Mit Telefax vom 2. Juni 2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Terminsverlegung und begründete das damit, dass er am Terminstag kurzfristig eine berufliche Präsentation halten müsse und sein Arbeitgeber seine "Unabkömmlichkeit" festgestellt habe. In dem als Anlage beigefügten Schreiben des Arbeitgebers wird ausgeführt, dass der Kläger am 3. Juni eine wichtige Präsentation vor Kunden halten müsse, er sei der einzige Mitarbeiter in der deutschen Marketingorganisation, der diese Präsentation durchführen könne, deswegen sei er unabkömmlich.
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