Der Sachverhalt
Beide Parteien sind Hundehalter und wohnen im selben Ort. Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Mischlingsrüden trotz vorheriger Ermahnung immer wieder durch den Ort habe streunen lassen. Dieser Rüde sei auf ihr Grundstück gelangt und habe im Garten mit ihrer Rassehündin den Deckakt vollzogen.
Klägerin wollte keine Mischlingswelpen
Die Klägerin gab an, dass ihre Hündin dadurch trächtig geworden sei. Sie habe unter keinen Umständen Mischlingswelpen gewollt. Deshalb sei ein Eingriff durchführt worden, welcher zu einer Gebärmutterentfernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung der Hündin für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich.
Geforderter Schadensersatz: 16.000 Euro
Die Klägerin wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung, weil die Beklagte nicht verhindert habe, dass ihr Hund unbeaufsichtigt herumstreune. Sie meinte, auch aufgrund Tierhalterhaftung müsse die Beklagte für den behaupteten Schaden von über 16.000 Euro einstehen. Dabei brachte die Klägerin sowohl Tierarztkosten von über 300 Euro als auch eine Schadenspauschale von 25 Euro zum Ansatz.
Die größte Schadensposition war jedoch entgangener Gewinn aufgrund der beabsichtigten Zucht. Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit den Welpen pro Wurf über 10.000 Euro verdienen könne, wovon ihr nach ihren Angaben über 6.000 Euro Gewinn verblieben. Bei zwei bis drei Bedeckungen kam sie so auf einen Schaden von über 15.000 Euro.
Die Entscheidung das Landgerichts Coburg (11 O 185/13)
In diesem Fall wurde eine gerichtliche Entscheidung nicht notwendig. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien dahingehend, dass die Klägerin 500 Euro erhält. Damit wurden alle Ansprüche der Klägerin aus dem behaupteten Deckakt zwischen den Hunden abgegolten. Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs hatte aber die Klägerin zu tragen.
Fazit
Die Gerichte sind stets bemüht zwischen den streitenden Parteien eine gütliche Lösung zu finden. Dies ist dann umso wichtiger, wenn die Parteien über den Rechtstreit hinaus auch in Zukunft miteinander zu tun haben. So ist zu hoffen, dass die aus einem Ort stammenden Parteien trotz der vorgetragenen unstandesgemäßen Hundeliebe zukünftig miteinander auskommen.
Gericht:
Landgericht Coburg, Verfahren vom 01.07.2014 - 11 O 185/13
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:
Verstirbt ein Hundewelpe kurz nach Kauf, kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nur dann verlangen, wenn dieser erfolglos zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung aufgefordert hat. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn zum Tier bereits eine emotionale Verbindung aufgebaut wurde. Urteil lesen
Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde rechtmäßig erfolgt sei. Auch die Veräußerung der Hunde sei rechtmäßig, weil eine anderweitige Unterbringung der Tiere nicht möglich sei . Urteil lesen
Einem Boxer-Rüden wurde die Zuchttauglichkeit versagt, weil seine Hoden nicht dem Standard entsprechend fest im Hodensack lagen. Der Kläger verlangt, dass das Zuchtverbot wegen Einhodigkeit aufgehoben wird und die Disqualifikation in der Körung zurückgenommen wird. Urteil lesen