Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Hunde rechtmäßig erfolgt sei. Auch die Veräußerung der Hunde sei rechtmäßig, weil eine anderweitige Unterbringung der Tiere nicht möglich sei .

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat durch Beschluss den Antrag eines Hundezüchters, die Verwertung der in seiner Zucht durch den Kreis Recklinghausen sichergestellten Foxterrier zu unterbinden, abgelehnt.

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes sei rechtmäßig erfolgt, weil die Hunde erheblich vernachlässigt gewesen seien. Nach den Feststellungen der Amtsveterinärin seien die Mindestanforderungen an die Haltungsbedingungen, die erforderliche Pflege, die Hygiene und Heilbehandlung und Gesundheitsprophylaxe nicht eingehalten gewesen.

Aus den Feststellungen des Antragsgegners ergebe sich eindeutig, dass die Vernachlässigung allein aufgrund der Haltungsbedingungen sowie der hygienischen und pflegerischen Mängel alle Tiere betreffe, so dass es nicht darauf ankomme, dass daraus nur bei einigen Tieren Verhaltensauffälligkeiten resultieren.

Die Veräußerung der Hunde sei rechtmäßig, weil eine anderweitige Unterbringung der Tiere nicht möglich sei und durch den Antragsgegner als zuständiger Behörde nicht sichergestellt werden könne, dass der Antragsteller die Hunde zukünftig entsprechend der Anforderungen des Tierschutzgesetzes halte. Weder zum Zeitpunkt der Fortnahme noch jetzt könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller als Halter in der Lage sei, die festgestellten Mängel bei der Haltung zukünftig abzustellen.

Er sei bereits in der Vergangenheit nicht dazu in der Lage gewesen, festgestellte Mängel zu beheben. Die Mängel, welche nun zur Fortnahme der Hunde geführt hätten (Hygiene und Pflege), seien in der Person des Antragstellers begründet, so dass die seinerseits angekündigten baulichen Änderungen der Zwingeranlage keine andere Prognose ermögliche.

Die vom Kreis angestellten Erwägungen, dass der Antragsteller mit einem Tierhalteverbot belegt worden sei, so dass eine Herausgabe der Hunde an ihn ausscheide und insbesondere die Sozialisation der Junghunde zum Wohl der Tiere eine zeitnahe Unterbringung in Privathaushalten erfordere, seien nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehung der Veräußerungsanordnung gerechtfertigt um ein weiteres tägliches Anwachsen der durch die Unterbringung der Hunde im Tierheim entstandenen Kosten (bislang ca. 45.000,- €) zu begrenzen.

Die Kammer hatte bereits in einem vorhergehenden Verfahren (16 L 1683/12) darauf hingewiesen, dass die Fortnahme und Unterbringung rechtmäßig erfolgten, der Antragsteller hatte daraufhin seinen Antrag zurückgenommen.

Nachdem der Kreis nun die Veräußerung der fortgenommenen Hunde angeordnet hatte, hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf Herausgabe der Hunde gestellt und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes im nun entschiedenen Verfahren beantragt, die Veräußerungsanordnung außer Vollzug zu setzen, bis über die Hauptsacheklage entschieden sei.

Gegen den Beschluss kann die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingelegt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.05.2013 - 16 L 514/13

VG Gelsenkirchen, 16.05.2013
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