Der vzbv hat gegen einen Teehersteller geklagt, der auf dem Früchtetee in Wort und Bild mit Himbeeren und Vanille warb, obwohl gar keine Bestandteile oder Aromen davon enthalten waren. Nun legt der BGH dem EuGH die Frage vor, ob der Hinweis auf Verwendung von Imitaten im Zutatenverzeichnis ausreicht.

Der Sachverhalt

Auf der Schauseite der Verpackung, die prominent im Verkaufsregal zu sehen ist, waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Am unteren Rand befand sich der Hinweis "Früchtetee mit natürlichen Aromen". In einem siegelartigen Rundaufdruck war zudem der Hinweis "Nur natürliche Zutaten" aufgedruckt.

Der Tee enthielt jedoch hauptsächlich Hibiskus, Äpfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen und Hagebutten - nicht aber Vanille und Himbeeren. Tatsächlich fanden sich im Tee lediglich Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht eine Irreführung. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht das Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht anzunehmen war.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 45/13)

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt.

Der EuGH hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgeht, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn - wie im Streitfall - der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall hat auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 45/13

vzbv, BGH
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