... und nun behaupteten, die vorgeschriebene Einwilligung all derjenigen Angerufenen ja erhalten zu haben, welche der angekündigten Befragung nach Erhalt des Schreibens nicht ausdrücklich widersprachen. Was das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 41/08) jetzt allerdings als unlauteren Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz wertete.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die Bank ihren Kunden geschrieben, dass sie in Kürze von Meinungsforschern telefonisch nach der Zufriedenheit mit ihrem Finanzinstitut befragt werden. Wem der Anruf nicht passe, der könne das natürlich umgehend wissen lassen, hieß es in dem Brief.
Ein Passus, mit dem nach Auffassung der rheinischen Richter die unzumutbare Belästigung der Bankkunden jedoch nicht aus der Welt war. "Ganz im Gegenteil, die Telefonanrufe hatten schon in ihrer Art und Weise der Ankündigung verbotene Werbung zum Gegenstand", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Selbst wenn keine unmittelbare Absatzförderung angestrebt wird, reicht es für den Wettbewerbsverstoß, dass eine solche Umfrage dem Ziel dient, die Kunden durch eine in Aussicht gestellte Verbesserung der Serviceleistungen bei der Stange zu halten.
Die Einwilligung zu einer solchen Aktion muss von den Anzurufenden aber immer ausdrücklich erklärt werden. Ein Schweigegebot dagegen, wie es hier vorausgesetzt wurde, stellt nach den Rechtsgrundsätzen keine Willenserklärung sondern eher eine an Nötigung grenzende Willkür dar.
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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