Hat der Betreiber eines Krankenhauses den Zugang zum Haupteingang von Laub und Schmutz befreit und nach knapp zwei Stunden stürzt ein Besucher, so haftet die Klinik nicht, auch wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist.

Der Sachverhalt

Der Kläger wollte sich Anfang November 2010 aufgrund einer Verordnung seines Hausarztes stationär in der beklagten Klinik in Großhansdorf behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken.

Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und er sich aufgrund des Sturzes an der Wirbelsäule verletzt habe.

Die Entscheidung

Die beklagte Klinik hat ihre Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag erfüllt, so dass sie nicht verpflichtet ist, dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen.

"Die Beklagte war verpflichtet, die Zuwegungen zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann.

Gehwege müssen nicht ständig laubfrei gehalten werden

Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden. Mag dabei auch nicht solche Eile geboten sein, wie beim Winterdienst, so kann ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tiefliegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, nicht hingenommen werden.

Zugang und Verlassen des Krankenhauses auch für ältere und gebrechliche Menschen

Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Verkehr auf der Zuwegung zu dem von ihr betriebenen Krankenhaus gerade deswegen eröffnet hat, um auch kranken, älteren und gebrechlichen Menschen den Zugang und das Verlassen des Krankenhauses zu ermöglichen. Die Erwartung des betroffenen Verkehrskreises geht damit gerade dahin, dass in erhöhter Weise auf die Gebrechlichkeit und das eingeschränkte Koordinationsvermögen eines Teils der Passanten Rücksicht genommen wird und erhöhte Anstrengungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Zuwegungen unternommen werden.

Wege müssen regelmäßig kontrolliert werden

Entsprechend kann erwartet werden, dass die Zuwegungen täglich, notfalls ein zweites Mal am Tage, aber jedenfalls so regelmäßig kontrolliert und von Laub befreit werden, dass zumindest ein so breiter Wegesstreifen annähernd laubfrei ist, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen."

Nach Überzeugung des Gerichts

Nach Zeugenvernehmung sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt hatte. Auch am Unfalltag, an dem es regnete und stürmte, war der Weg circa anderthalb bis zwei Stunden vor dem Sturz geräumt worden.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.10.2013 - 11 U 16/13

OLG Schleswig, PM 14/2013
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