Das LG Düsseldorf hat durch Urteil entschieden, dass bei der Werbung für Dienstleistungen, die nicht von Rechtsanwälten erbracht werden, die Bezeichnung "Kundenanwalt" irreführend sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat der ERGO-Versicherungsgruppe die Werbung auf Grund einer Klage der Rechtsanwaltskammer Berlin untersagt.

Der Sachverhalt

ERGO hatte auf ihrer Website den "Kundenanwalt" u.a. damit beworben, dass er die Stimme der Kunden im Unternehmen sei, er sich im Unternehmen um deren Anliegen kümmere und sich für Klärung und Schlichtung einsetze.

"Die Kunden gewinnen durch diese Werbung den falschen Eindruck, der Kundenanwalt vertrete wie ein Rechtsanwalt alleine ihre Interessen, obwohl er in die Hierarchie der ERGO-Versicherung eingebunden ist. Wir freuen uns sehr, dass das Landgericht Düsseldorf dem entgegengetreten ist", kommentiert Dr. Marcus Mollnau, Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin, die Entscheidung.

Die Entscheidung

Die 4. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hält die Bezeichnung "Kundenanwalt" in dem Urteil zweifach für irreführend: Zum einen werde der falsche Eindruck erweckt, der "Kundenanwalt" sei ein Rechtsanwalt, also der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Zusätzlich entstehe mit der Bezeichnung "Kundenanwalt" der falsche Eindruck, der Anwalt vertrete den Kunden zum Beispiel gegenüber Dritten oder gegenüber der ERGO-Versicherungsgruppe.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2013 - 34 O 8/13

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Mitteilung der RAK Berlin
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