Nach Urteil des LG Konstanz ist die Bezeichnung "Stevia-Fluid" und "Stevia-Blätter" sowie die Abbildung eines Stevia-Blattes auf der Flasche mit dem Süßstoff Steviolglykosid irreführend. Der Süßstoff Steviolglykosid ist nicht gleich Stevia und hat mit der eigentlichen Pflanze nichts mehr zu tun.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen die irreführende Werbung eines Süßstoffherstellers vorgegangen.

Der Sachverhalt zum Urteil

Seit dem 02.12.2011 sind Steviolglykoside als Süßstoff E 960 zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln (z.B. Getränke) zugelassen. Steviolglykoside werden aus der Steviapflanze mit aufwendigen physikalischen und chemischen Verfahren gewonnen.

Ein Extrakt aus den Stevia-Blättern wird dazu entfärbt und entsalzt und anschließend kristallisiert. Der am Ende gewonnene Süßstoff hat mit einem natürlichen Extrakt oder gar der Stevia-Pflanze überhaupt nichts mehr zu tun.

Viele Hersteller und Vertreiber von Steviolglykosiden verwenden aber den Begriff Stevia oder Bilder der Steviapflanze und erwecken so den Eindruck, der Süßstoff beinhalte tatsächlich pflanzliche Bestandteile - dabei ist die Steviapflanze als solche in der EU nicht einmal als Lebensmittel zugelassen.

Das Urteil des Landgerichts Konstanz

Der beklagten Firma ist es nach dem Urteil künftig untersagt, "[…] den Begriff "Stevia-Fluid" oder "Stevia-Blätter" in der Beschreibung zu verwenden und/oder die Blätter bildlich darzustellen, sofern das Produkt aus einem chemisch isolierten Süßstoff besteht." Die Verwendung des Süßstoffes muss außerdem eindeutig gekennzeichnet werden.

Fazit der Verbaucherzentrale

"Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zu mehr Klarheit. Auf Lebensmitteln muss draufstehen, was tatsächlich drin ist", sagt Sabine Holzäpfel, Referentin für Lebensmittel und Ernährung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Der Süßstoff Steviolglykosid ist eben nicht gleich Stevia und hat mit der eigentlichen Pflanze nichts mehr zu tun".

Gericht:
Landgericht Konstanz, Az: 7 O 32/12 KfH

Verbraucherzentrale Baden Württemberg
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Steuerrecht: Wer Mitarbeiter oder Geschäftspartner zum Essen einläd, kann die Ausgaben oftmals von der Steuer absetzen. Dabei müssen aber einige Regeln eingehalten werden. ARAG Experten nennen die wichtigsten Fakten, damit es später keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt. Urteil lesen

13.01.2009 - Wer bereits plant, seine von ihm bewohnte Immobilie in nächster Zeit zu vermieten, kann die Kosten für angefallene Reparaturen auch dann bei der Steuer geltend machen, wenn er zum Zeitpunkt der Arbeiten noch selbst darin wohnt. Die Kosten für die Reparaturen sind in bestimmten Fällen als vorweggenommene Werbungskosten aus der Vermietung absetzbar - informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

12.01.2009 - Immobilieneigentümer müssen den Gewinn aus einer Vermietertätigkeit versteuern, können aber im Gegenzug ihre dafür aufgewendeten Ausgaben von den Einnahmen abziehen. Wer Wohnraum günstiger an Angehörige vermietet, sollte jedoch jetzt überprüfen, ob die Vertragsbedingungen sowie der bislang vereinbarte Mietzins auch im Jahr 2009 die steuerrechtlichen Hürden erfüllen - sagt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

Wer schweigt, der bleibt? Nämlich auf der Liste eines Meinungsforschungsinstituts, das ohne Bedenken Bankkunden zu Hause anrufen darf? So jedenfalls hatten es sich fantasiereiche Banker vorgestellt, die eine Telefonaktion in ihrem Auftrag den damit belästigten Kunden zuvor in Briefen mitgeteilt hatten... Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de