Wird in einem Werbeprospekt für Möbel eine monatliche Ratenzahlung angegeben und diese ausdrücklich als "Lieferpreis" bezeichnet, entsteht beim potentiellen Käufer der Eindruck, es handle sich dabei um den Endpreis. Solch eine Werbung ist irreführend, so das Urteil.

Wenn dann zwar der in Wahrheit viel höhere Endpreis auftaucht, aber nur deutlich kleiner in schlecht lesbarer Schrift und auch erst durch zusätzliches Rechnen umständlich zu ermitteln, ist zu Recht vom Versuch einer vorsätzlichen Täuschung des Verbrauchers auszugehen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Abmahnung eines Verkäufers von Möbeln und Küchen durch einen satzungsgemäß die Rechte von Verbrauchern wahrnehmenden Verein. Dem unterstellte der Möbelhändler zunächst Rechtsmissbrauch, weil er angeblich nicht seine eigenen, sondern die Interessen anderer vertreten würde - eben die der Verbraucher.

Ein juristisches Ablenkungsmanöver, das das Gericht sogleich mit dem Hinweis abschmetterte, für einen Verband als solchen spräche schon per se die Vermutung, dass er seinen eigenen, satzungsgemäßen Zwecken nachgehe. Eine missbräuchliche Rechtsausübung sei jedenfalls erst gegeben, wenn weitere Umstände hinzukommen, die darauf hinweisen, dass die Rechtsverfolgung nicht im Verbandsinteresse, sondern im Fremdinteresse liegt. Das könnten die Richter nicht erkennen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg

"Und was den eigentlichen Prozessgegenstand, nämlich die beanstandete Auspreisung in den Werbebroschüren angeht, muss sie den gesetzlichen Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper.

Aus dem Urteil: [...] Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Endpreise anzugeben. Die Angaben zu den Endpreisen müssen nach § 1 Abs. 6 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Werbung der Beklagten hinsichtlich der Darstellung des als "Werbepreis" bezeichneten Endpreises nicht. Zwar ist hinsichtlich der einzelnen beworbenen Möbelstücke ein Endpreis angegeben, der von der Beklagten hier als "Werbepreis" bezeichnet wird. Der angegebene Endpreis ist jedoch weder deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar. Vielmehr wird in der Werbung blickfangmäßig durch eine deutlich größere gelbe Schrift auf rotem Grund die jeweils zu zahlende monatliche Rate von 49 € hervorgehoben, die zudem irreführend als "Lieferpreis" bezeichnet wird. Der tatsächlich zu zahlende Endpreis ist hingegen deutlich kleiner in schlecht lesbarer Größe dargestellt, wobei der Endpreis nochmals in einem deutlich kleineren Schriftbild dargestellt wird als die darüber in dem weiß unterlegten Textfeld angegebene Zahl der Monatsraten. Leichte Erkennbarkeit und deutliche Lesbarkeit sind nicht gegeben, wenn - wie hier - Schriftgröße, Schriftart oder Schriftfarbe derart gewählt sind, dass die Angaben nur mit Mühe wahrgenommen werden können (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 1 PAngV Rn. 49) und der Endpreis erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang ermittelt werden muss (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 763). [...]

Zwar ist in den umstrittenen Prospekten hinsichtlich der einzelnen beworbenen Möbelstücke ein Endpreis angegeben, der dort übrigens - wohl um die Verwirrung perfekt zu machen - als "Werbepreis" bezeichnet wird. Doch auch der ist weder deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar. Dagegen wird die als Blickfang besonders herausgestellte Rate als "Lieferpreis" bezeichnet, was beim durchschnittlichen Verbraucher den irrigen Eindruck erweckt, es handele sich hierbei um den Endpreis.

Aus dem Urteil: [...] Die Darstellung der Endpreise in der Werbebroschüre der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Die von dem Kläger beanstandete Art der Werbung der Beklagten ist irreführend, da sie bei dem durchschnittlichen Verbraucher dadurch, dass die einzelne Rate blickfangmäßig herausgestellt und als "Lieferpreis" bezeichnet wird, den irrigen Eindruck erweckt, es handele sich bei dem als "Lieferpreis" bezeichneten Preis um den Endpreis. [...]

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.12.2012 - 6 U 27/10

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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