Aus den Urteilsgründen
Nach den Feststellungen des Gerichts war die Treppe zum Unfallzeitpunkt am 16. Januar 2012 glatt, weil jedenfalls die oberen Treppenstufen mit Eis und Schnee belegt waren. Mit abstumpfenden Mitteln sei die Treppe nicht bestreut gewesen. Der beauftragte Winterdienst sei seiner Räumpflicht bei winterlichen Wetterverhältnissen nicht hinreichend nachgekommen.
Auch wenn die Reinigungspflichten unter dem "Vorbehalt des Zumutbaren" ständen, sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein privates Eigenheimgrundstück handele, sondern um "einen der größten U-Bahnhöfe der größten Stadt Deutschlands", so das Amtsgericht. Bei der intensiven Nutzung des U-Bahn-Zugangs sei eine Reinigung im Drei-Stunden-Rhythmus zu wenig.
Drei-Stunden-Rhythmus zu wenig
Die für die Sicherheit im Bahnhof zuständige U-Bahn-Betreiberin habe den von ihr beauftragten Winterdienst nicht genügend überwacht und hafte deswegen ebenfalls für die Unfallfolgen. Allerdings müsse sich die Geschädigte ein 25%iges Mitverschulden am Sturz anrechnen lassen, weil sie beim Begehen der Treppe den Handlauf nicht benutzt habe. Neben dem Schmerzensgeld hat die Amtsrichterin der Klägerin u.a. Ersatz wegen ihrer Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und wegen Verdienstausfalls zugesprochen.
Themenindex:
Verkehrssicherungspflicht, Streupflicht, Räumpflicht
Gericht:
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.10.2012 - 215 C 116/10
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