Nürnberg (D-AH) - Erhöht ein Hausbesitzer die Monatsmieten für seine Wohnungen, müssen ihm die Bewohner ihr Einverständnis damit nicht extra schriftlich bestätigen. Für eine Zustimmungserklärung ist vielmehr völlig ausreichend, dass die Mieten mindestens zweimal nacheinander in neuer Höhe überwiesen werden.

Das hat jetzt das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden (Az. 6 C 280/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verlangte die Vermieterin einer Berliner Erdgeschoßwohnung in einem Brief von Mitte Januar statt der bisherigen 329,34 Euro Nettomiete ab dem nächsten Quartal 65,87 Euro mehr. Sie wollte dieses Ansinnen schriftlich bestätigt haben, und als ein derartiges Schreiben der Mieter ausblieb, zog sie dagegen vor Gericht. Immerhin hieße es ja ausdrücklich in den gültigen Mietsverträgen, alle Änderungen und Ergänzungen seien nur gültig, "wenn sie schriftlich vereinbart wurden".

Das sei nur überflüssige Bürokratie, zumal es um einen seit vielen Jahrzehnten bewohnten und deshalb sehr preiswerten Altbau gehe, meinten jedoch die Mieter und überwiesen stattdessen einfach das geforderte Geld ab dem geforderten Zeitpunkt in der neuen Höhe. Womit sie nach Ansicht des Gerichts ihren Pflichten in der Tat zur Genüge nachgekommen sind.

Richter: "Konkludente" Zustimmung mittels der Mietzahlungen

"Für Vereinbarungen zur Mieterhöhung gelten nämlich die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, die somit - wie die Juristen sagen - auch konkludent getroffen werden können", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Aus der erfolgten Zahlung der erhöhten Miete kann der Vermieter nur den Schluss ziehen, dass der Mieter damit die verlangte Zustimmungserklärung abgeben wollte. Denn die stärkste Form des Einverständnisses ist nun mal die Zahlung.

Für eine "konkludente" Zustimmung genügt die zweimalige, vorbehaltlose Überweisung des neuen Mietzinses. Weil in der Rechtsprechung erst die mehrmalige Zahlung der erhöhten Miete als konkludente Zustimmung gewertet werde und die Vermieter nicht gezwungen sein sollten, verfrüht vor Gericht zu ziehen, sei übrigens mit Einführung des Modernisierungsgesetzes zum Mietrecht die Klagefrist gerade von zwei auf drei Monate erhöht worden.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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