Ein Vertrag ist nicht irgendein beliebiges Papier. Häufig bindet er - gerade im Immobilienbereich - Mieter und Vermieter über Jahre hinweg rechtlich aneinander. Die Gerichte legen deswegen großen Wert auf die formale Korrektheit eines solchen Dokuments.

So muss zum Beispiel die Unterschrift der beteiligten Parteien identifizierbar sein. Reicht es aus, wenn man lediglich den Anfangsbuchstaben erkennen kann und der Rest eher zu erahnen ist? Mit dieser Frage befassten sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hochrangige Juristen.

Der Fall:

Der Schriftzug, mit dem der Vermieter den Vertrag unterzeichnet hatte, erfüllte im Nachhinein nach Meinung des Vertragspartners "nicht die Anforderungen an eine Unterschrift im Rechtssinne". Von einer Zusammensetzung mehrerer Buchstaben, wie eigentlich vorgesehen, könne nicht die Rede sein. Statt dessen erkenne man selbst bei gründlicher Betrachtung lediglich Linien, weswegen die Gültigkeit dieses Dokuments in Frage gestellt sei. Die Gegenseite sah das erwartungsgemäß anders und bezeichnete die Unterschrift als durchaus identifizierbar und einer bestimmten Person zuzuordnen.

Das Urteil:

Ein Zivilsenat des Berliner Kammergerichts schloss sich der letztgenannten Ansicht an. Nach Meinung der Richter bestand "kein Zweifel", dass der Vertrag ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei. Man erkenne deutlich den Anfangsbuchstaben "M" des Vermieters und könne auch die folgenden Buchstaben dem Namen zuordnen. Die Lesbarkeit selbst sei dagegen nicht so entscheidend, wenn entsprechend charakteristische Merkmale vorhanden seien, bei denen es sich um die Wiedergabe eines Namens handle.

Gericht:
KG Berlin, Aktenzeichen 8 U 182/06

Quelle: LBS
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