Die Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen Modernisierungsmaßnahmen setzt neben einer Berechnung der Mieterhöhung aufgrund der entstandenen Kosten auch voraus, dass die Erhöhung gegenüber dem Mieter im Einzelnen erläutert wird.

Dabei genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung plausibel nachvollziehen kann - sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ergibt sich daraus, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen darlegen muss, anhand derer ein Mieter beurteilen kann, ob die Maßnahme eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.

Die erforderliche Erläuterung müsse jedoch nicht zwingend in dem Mieterhöhungsschreiben selbst, sondern könne auch in einem vorhergehenden Ankündigungsschreiben erfolgen, urteilten die Richter (Az. 8 U 204/05).

Werden neben Modernisierungsarbeiten gleichzeitig Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, so sind die Instandhaltungskosten für den Mieter nachvollziehbar von den Kosten für die Modernisierung zu trennen. Mit Instandhaltungskosten kann der Mieter im Rahmen der Mieterhöhung nicht belastet werden.
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