(08.01.2007) - Die Vereinbarung in einem Mietvertrag hinsichtlich einer Gebühr für die Ausfertigung des Vertrags ist nichtig, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt und somit gegen den Paragraf 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt. Darauf weist Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse hin.

Ein Vermieter wollte per Vertragsklausel einen Mieter zur Übernahme von entstandenen Inserats- und Verwaltungskosten sowie für das Aufsetzen des Mietvertrags pauschal mit 180 Euro belasten.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-Altona handelt es sich hier jedoch nicht um ein Entgelt, das der Wohnungsbesitzer für Leistungen in Bezug auf den Mieter erbracht hat. Vielmehr handele es sich in diesem Fall um den verbotenen Versuch "Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen auf den Mieter abzuwälzen".

Der Vermieter musste die bereits bezahlte Gebühr zurück erstatten (Az. 316 C 120/06).
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