Die Anbringung eines Rauchwarnmelders ist als Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555d Abs. 1 BGB zu verstehen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht und die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert.

Sicherheit der Mietsache und der Mieter wird erhöht

Gemäß § 555d Abs. 1 BGB hat der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Modernisierungsmaßnahmen sind hierbei gemäß § 555b Nr. 4 und Nr. 5 BGB u. a. bauliche Veränderungen, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird oder durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Durch das Anbringen von Rauchmeldern wird die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht.

Unerhebliche Einwirkung auf die Mietsache

Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, ist die Installtion von Rauchmeldern gemäß § 555c Abs. 4 BGB auch nicht mit der üblichen Frist anzukündigen.

Gericht:
Amtsgericht Halle (Saale),  Urteil vom 14.03.2014 - 99 C 2552/13

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