BGH-Urteil: Plant ein Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme, so muss er diese nach Paragraf 554 Abs. 3 BGB drei Monate vor Beginn der Maßnahme dem Mieter gegenüber schriftlich ankündigen. Eine verspätete Mitteilung hat jedoch nicht automatisch den Ausschluss des Rechts auf eine Mieterhöhung zur Folge.

Der Fall: Am 18.8.2004 kündigte die Hausverwaltung eine Modernisierung des Mietshauses durch den Einbau eines Personenaufzugs an. Die Bauarbeiten sollten bereits im September beginnen und die Miete anschließend um rund 108 Euro erhöht werden. Die Mieter hatten jedoch klar gemacht, dass sie den Einbau des Fahrstuhls nur dulden würden, wenn die Miete nicht erhöht werde. Nach Abschluss der Arbeiten verlangte der Vermieter dennoch mehr Miete.

Die Entscheidung: Die BGH-Richter gaben ihm Recht. Die verspätete Modernisierungsmitteilung führe lediglich zu einer Verzögerung der Mieterhöhung um sechs Monate, nicht aber zu einem Ausschluss einer Mieterhöhung. Die rechtzeitige Ankündigung diene nur dazu, dem Mieter Zeit zu geben, sich auf die Baumaßnahme einzustellen. Dadurch soll er entscheiden können, ob er die Modernisierung dulden und die Mieterhöhung hinnehmen möchte oder lieber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wolle (BGH, Urteil vom 19.09.2007, Az. VIII ZR 6/07).
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