Verschiedene Urteile: Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist es für den Vermieter in einigen Fällen oft schwierig zu unterschieden, welcher Anteil umlagefähig ist und welcher nicht.

Besonders häufig tritt diese Problematik bei der Abrechnung der Hauswarttätigkeit auf. Auf der einen Seite dürfen die laufend anfallenden Kosten für einen Hausmeister als Betriebskosten den Mietern in Rechung gestellt werden.

Führt der Hauswart aber Reparaturen aus, hilft bei der Übergabe von Wohnungen oder beaufsichtigt Handwerker, so sind dies Reparaturarbeiten bzw. Verwaltungstätigkeiten, die ausdrücklich nicht umgelegt werden dürfen - erklärt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse.

Hierzu hatten die Richter des Bundesgerichtshof deshalb schon im Jahr 2007 entschieden, dass die Kosten für Hauswarttätigkeit bei der Nebenkostenabrechnung differenziert aufzuschlüsseln sind (BGH, Az. VIII ZR 27/07). So müssen die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Anteile genau erfasst werden.

Bereits 2002 hatte das Amtsgericht Osterode (Urteil vom 02.08.2002, Az. 2 C 470/01 II) festgestellt, dass folgende Tätigkeiten keinesfalls zu den umlagefähigen Hausmeisterkosten gehören: die Kosten der Entgegennahme von Mängelanzeigen, die Überwachung von Handwerkern, das Abhalten von Mietersprechstunden oder die Durchführung von Wohnungsübergaben.

Ein Vermieter hat auch keinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten für Hauswarttätigkeiten, wenn nicht detailliert dargelegt wird, für welche Tätigkeiten die Hauswartkosten angefallen sind (AG Aachen, Urteil vom 10.03.2008, Az. 10 C 134/07). Die Vorlage von Lohnzetteln oder die Angabe der vergüteten Stunden entbindet den Vermieter nicht von der Schilderung der konkreten Tätigkeiten - betont Eric Reißig.
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