Auf Grund ständig steigender Energiekosten ist eine korrekte Abrechnung über den Wärmeverbrauch in Mietwohnungen besonders wichtig. Wohnen Mieter in einem Haus, dessen Wohnungen nur zum Teil mit Balkonen ausgestattet sind oder in dem die Flächen der Balkone stark voneinander abweichen...

so ist der Vermieter verpflichtet, bei der Heizkostenabrechnung den Grundkostenanteil nach der tatsächlich beheizbaren Fläche zu verteilen. Auf dieses Urteil des Berliner Kammergerichts macht Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter aufmerksam.

Gleiches gelte auch für Dachgärten, Terrassen oder Loggien, da die betreffenden Flächen ebenfalls keinen Einfluss auf den Verbrauch von Wärme hätten. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss solcher Flächen in der Flächenberechnung ist nur dort zu akzeptieren, wo sich ihre Einbeziehung nicht auswirkt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn alle Freiflächen eines Mietshauses gleich groß sind, so die Richter (Kammergericht, Urteil vom 28.11.2005, Az. 8 U 125/05).

Die Umlage nach Wohnfläche ist der hauptsächliche Verteilungsschlüssel und in Paragraf 556a BGB als Regelmaßstab vorgesehen. Eine Kostenverteilung der Wohn- bzw. Nutzfläche entspricht auch der Billigkeit. Je größer die vermietete Fläche ist, umso teurer ist in der Regel auch die Mieteinheit.
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