Diese Pflicht, vor dem Haus Schnee zu räumen und gegebenenfalls die Gehsteige zu streuen, kann er jedoch wirksam per Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist, auf seine Mieter übertragen, sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
Sollte dann ein Schaden entstehen, weil zum Beispiel jemand auf dem glatten Boden ausrutscht, so haftet der Mieter. Allerdings muss der Vermieter die Einhaltung des Räum- und Streudienstes auch überwachen, da letztendlich die Verantwortung weiterhin bei ihm liegt. Dem Vermieter steht es übrigens frei, die gesamte Mietergemeinschaft oder nur einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen zu verpflichten. Eine Regelung oder einen Grundsatz, wonach insbesondere die Erdgeschoss-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht.
Bei der wirksamen Übertragung der Räum- und Streupflicht sollte sich der Vermieter allerdings streng an die formalen Regeln halten. „Lediglich eine formlose Benachrichtigung als Aushang im Hausflur reicht hier nicht aus", warnt Dehm.
Eine bestehende Räum- und Streupflicht verpflichtet einen Mieter übrigens nicht auch, die dazu erforderlichen Geräte und Streumittel auf eigene Kosten zu beschaffen. Diese sind weiterhin grundsätzlich vom Vermieter bereit zu stellen.
Gericht:
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2006 - 2 O 324/06
Quelle Bausparkasse
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