Wer seine - durch eine bestehende Ehe - gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist, schuldet dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.

Das hat das OLG Hamm  (Az. 2 WF 190/13) im Rahmen eines VKH-Verfahrens entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop bestätigt.

Der Sachverhalt

Der 39 Jahre alte Antragsteller ist der rechtliche Vater des im Jahre 1996 geborenen Antragsgegners. Die Mutter ist nach Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller erneut verheiratet, und zwar mit dem biologischen Vater des Antragsgegners. Die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers blieb wegen Fristablaufs ohne Erfolg. Mit Jugendamtsurkunde vom 23.09.2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an den Antragsgegner zu zahlen.

"Sohn" akzeptiert nur den biologischen Vater als Vater

Mit der Begründung, seine Inanspruchnahme aus der Urkunde sei treuwidrig, denn der Antragsgegner ignoriere seine Existenz und akzeptiere nur den biologischen Vater als Vater, hat der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung verlangt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 2 WF 190/13)

Dieses Begehren des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei.

Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zwingendes Recht seien, wirkten die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei.

Rechtsgrundlage

Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtlich zugeordnete Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren gerichtlich anfechten, wobei die Frist gem. § 1600b BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 -  2 WF 190/13

OLG Hamm
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