Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nur dann begründet, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Das hat der 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und den erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Paderborn bestätigt.

Der Sachverhalt

Drei minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren, die von ihrer Mutter betreut werden, hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte.

Die antragstellenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig war. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten.

Die Entscheidung

Nach der Auffassung des 6. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüssig dargelegt. Großeltern haften unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern.

Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit komme auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht. Diese sei ggfls. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. An einer entsprechenden Darlegung fehle es im vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits 6 Jahre alt sei.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller nicht möglich sei.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.10.2012  - II-6 WF 232/12

Quelle: OLG Hamm
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