Eine Aufteilung des Unterhalts gibt es nur in Ausnahmefällen. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich getrennt lebende Eltern die Versorgungs- und Erziehungsaufgaben ihrer Kinder in etwa zur Hälfte teilen.

Andernfalls erfüllt der eine Elternteil bereits durch die schwerpunktmäßige Pflege und Erziehung der Kinder seine Unterhaltspflicht, so dass eine Zahlungspflicht entfällt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 26. Oktober 2006 hervor (AZ - 15 UF 64/06).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatten die Eltern vereinbart, dass die Kinder bei der Mutter ihren Lebensmittelpunkt haben. Beim Vater hingegen übernachteten die Kinder regelmäßig nur dreimal alle zwei Wochen. Dies stellt im Ergebnis weniger als 25% aller Übernachtungen dar. Hinzu kam eine Betreuung durch den Vater einmal die Woche nachmittags und zusätzlich je alle zwei Wochen ein Nachmittag nach der Schule. Da die Kinder so oft bei ihm waren, verlangte der Vater eine Reduzierung seiner Unterhaltspflicht.

Zwar lagen die Betreuungsleistungen des Vaters über dem Durchschnitt, jedoch nicht ausreichend, um den Unterhalt zu kürzen, stellte das Gericht fest. Das Schwergewicht der Betreuung liege weiterhin bei der Mutter. Dies selbst dann, wenn die Kinder auch hin und wieder zwischen den regelmäßigen Terminen beim Vater übernachteten. Die Mutter könne daher nicht verpflichtet werden, einen Teil der Unterhaltszahlungen selbst zu übernehmen. Allenfalls wenn der Anteil der erbrachten Betreuungsleistungen in etwa gleichgewichtig sei, also das sogenannte „Wechselmodell“ vorliege, könne eine Anteilshaftung in Betracht kommen. Daher müsse der Vater im vollen Umfang Unterhalt zahlen.

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