Gibt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zu verstehen, er sei fachlich und persönlich ungeeignet beziehungsweise minderwertig, kann dies eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter unterhalb seiner Qualifikation beschäftigt.

Oder der Arbeitgeber den Mitarbeiter wiederholt feindselig behandelt, schikaniert und persönlich herabwürdigt. Ein Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen gegenüber seinem Arbeitgeber von zwei Brutto-Monatsgehältern ist dann gerechtfertigt. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg.

Der Sachverhalt

Ein Industriekaufmann arbeitete seit 1994 in der Position des Bereichsleiters Software-Service bei einer Firma, die Informationstechnologie-Dienstleistungen anbietet. Nach einer Umstrukturierung wurde er als Taskmanager Informationstechnologie beschäftigt. Er musste hierbei Leistungsabrechnungen ausfüllen, in denen die Abwesenheits- und Anwesenheitszeiten sowie die während der Arbeitszeit erledigten Aufgaben mit Angabe der jeweils benötigten Zeit eingetragen wurden.

Arbeitnehmer fühlt sich nicht ausgelastet

Über Jahre hinweg hatte der Mann wiederholt darauf hingewiesen, dass er nicht ausgelastet sei und um Aufgaben gebeten. Daraufhin wurde er angewiesen, unter anderem EDV-Schrott zu sortieren. Urlaubsanträge wurden abschlägig beschieden. Der Mitarbeiter erkrankte psychisch.

Rückkehr aus Krankheit - Wegnahme des Arbeitsplatzes

Als er nach seiner Erkrankung zurückkehrte, war sein Arbeitsplatz durch einen Auszubildenden besetzt. Er musste sich an einen Tisch setzen, der zuvor zum Abstellen von Kaffeekannen benutzt worden war und mit dem Rücken zu den übrigen Kollegen arbeiten. Er sah von seinem Arbeitsplatz aus auf den Parkplatz. Auch war kein Bürostuhl mit Armlehnen für ihn vorgesehen. Einen Computer musste er selber installieren, eine Maus wurde ihm zunächst noch verweigert.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg (Az. 1 Ca 1310/12)

In diesem immer wiederkehrenden Verhalten der Vorgesetzten sah das Gericht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Die Handlungen hätten systematisch die Ausgrenzung des Mitarbeiters bewirkt und ihm suggeriert, er sei fachlich und persönlich ungeeignet beziehungsweise minderwertig. Damit habe man seine Würde angegriffen.

Dazu zähle auch die Anweisung, Tagesberichte zu erstellen. Arbeitszeitaufstellungen seien nur dann sinnvoll, wenn ein Arbeitnehmer überlastet sei und nicht wenn er jahrelang um mehr Aufgaben bitte. Dass der Mann EDV-Schrott habe sortieren müssen, habe ihm zeigen sollen, dass sein Arbeitgeber ihn für nichts anderes mehr verwenden könne als eben für das Sortieren von Schrott.

Auch die Wegnahme seines Arbeitsplatzes sei eine Rechtsverletzung gewesen und hätte auf die Ausgrenzung des Mitarbeiters abgezielt. Das Gericht sprach dem Mann Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro zu.

Rechtsgrundlagen:
§ 823 Abs.1 BGB und § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG und § 253 Abs. 2 BGB

Gericht:
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.10.2012 - 1 Ca 1310/12

www.dav-arbeitsrecht.de
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