Schmerzensgeld wegen Mobbings kann man nur bekommen, wenn die Vorwürfe detailliert geschildert werden. Pauschal und wenig schlüssige Ausführungen reichen nicht, um dem Arbeitgeber tatsächlich ein Mobbingverhalten nachweisen zu können.

Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Januar 2007 hervor (AZ: 9 Sa 935/06), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Arbeitnehmer warf seinem Chef vor, er habe ihn durch permanentes Schikanieren in eine Depression getrieben. Diesen Vorwurf stützte er vor allem auf angeblich sinnlose Arbeitsaufträge seines Chefs, so sollte etwa ein Container zunächst gereinigt werden, nur um dann am nächsten Tag zerstört und entsorgt zu werden. Eine bereits gereinigte Wand auf dem Firmengelände habe von ihm noch einmal gesäubert werden müssen. Zudem sei er mit dem Jäten von Unkraut im Monat November beauftragt worden oder er habe eine Außenwand bei Frost streichen müssen.

Die Richter bemängelten jedoch, dass der Mobbingvorwurf nicht nachvollziehbar gewesen wäre, da jeweils konkrete Angaben zu den Vorgängen im Einzelnen fehlten. Es sei aber Aufgabe des Klägers, dem Gericht die tatsächlichen Umstände eines Mobbingvorwurfs hinreichend schlüssig und substantiiert darzulegen. Weil aus diesem Grund der Nachweis einer bewussten Schädigung fehlschlug, könnte schließlich auf offen bleiben, ob zwischen der diagnostizierten Depression und dem Verhalten des Arbeitgebers ein Zusammenhang bestand.

Über die Chancen und Risiken eines Arbeitsgerichtsprozesses klären spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf. Diese findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de
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