Betreibt der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, indem er durch unterschiedliche Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen den Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen sucht, verletzt das Handeln des Arbeitgebers dessen Treue- und Fürsorgepflicht dem Arbeitnehmer gegenüber.

Hierdurch zugleich wird auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt und rechtfertigt die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes (hier: 30.000 €).

Von der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist in einem solchen Falle dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber fortgesetzt, ineinander übergreifend, aufeinander aufbauend mit seinen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Maßnahmen den Arbeitnehmer schikaniert, benachteiligt oder diskriminiert und damit ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Ziel verfolgt (Mobbing).

Von der Rechtsordnung nicht gebilligt ist das Ziel des Arbeitgebers, ein Arbeitsverhältnis dergestalt zu torpedieren, in der Absicht der Arbeitnehmer werde seinerseits sein Ansinnen und Bestreben auf Fortsetzung dessen aufgeben, indem

- über die Kompetenzen des Arbeitnehmers hinweg dessen Entscheidungen hinter seinem Rücken rückgängig gemacht werden
- dem Arbeitnehmer zu Anschuldigungen und Anwürfen Dritter keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtsverteidigung gegeben wird,
- unberechtigt Hausverbote und Suspendierungen verfügt werden, ohne zuvor rechtliches Gehör gewährt zu haben,
- unbegründete Kündigungen erklärt werden,
- unbegründete Strafanzeigen und eigene gerichtliche Klagen gegen den Arbeitnehmer eingeleitet und erhoben werden und
- offensichtlich unbegründete Rückforderungsansprüche aufgemacht werden.

Rechtsgrundlagen:

§§ 823 I, 611 I, 241 II, 253 II BGB; Art. 1 I, 2 I und 12 GG

Gericht:
Arbeitsgericht Cottbus,  Urteil vom 08.07.2009 - Az.: 7 Ca 1960/08
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