Mit Urteil hat das ArbG Duisburg entschieden, dass die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, welcher beleidigende Äußerungen bei Facebook eingestellt hatte, nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls unwirksam war. Der Arbeitnehmer habe im Affekt gehandelt und die Kollegen nicht namentlich benannt, so das Gericht.
Der Sachverhalt
Der Kläger, der seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, hatte auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen u. a. als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht hat darauf verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie Facebook. Ein solcher Eintrag kann nach Auffassung des Arbeitgerichts nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann.
Sichtbarkeit des Beitrages auf Facebook unerheblich
Im zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf Facebook sichtbar war, oder unter der Einstellung "öffentlich" allen Facebook-Nutzern zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen Facebook-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.
Kollegen nicht namentlich benannt
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem Facebook-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.
Themenindex:
Beleidigung, Persönlichkeitsrecht
Gericht:
Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 26.9.2012 - 5 Ca 949/12
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