Hausverbot - Um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten, muss sich jeder Badegast an die Haus- und Badeordnung halten. Wer ständig dagegen verstößt, muß mit einem Hausverbot rechnen.

Der Sachverhalt

Eine Schwimmerin nutzt regelmäßig die städtischen Bäder in Ludwigshafen. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmbadverbot, da sie häufig entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert ist. Einen anderen Badegast habe sie von einer Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser zu kommen. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Einschreitendes Personal wurde von ihr beschimpft.

Wer lautstark schimpft und tobt muss mit Hausverbot rechnen

Im Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden. Daraufhin habe sie lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Schwimmbäder bis 31. Mai 2010.

Hiergegen hat sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie habe überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.

Verwaltungsgericht sieht Hausverbot als rechtmäßig

Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig weiter auffällig werden könnte. Ein sofortiges Hausverbot sei daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung. Denn jeder Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 4 L 81/10.NW

Quelle: Rechtsindex (ka) | VG Neustadt
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