Nach einer Entscheidung des VG Koblenz darf ein Bewerber für den polizeilichen Vollzugsdienst nicht grundsätzlich wegen einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit aus dem Bewerbungsverfahren ausge­schlossen werden.

Der Sachverhalt

Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine Beamtenstelle im mittleren Polizei­vollzugsdienst der Bundespolizei legte der Antragsteller einen ärztlichen Entlassungs­brief vor, nach dem er an einer Laktose- und Fructoseunverträglichkeit leide.

Der Polizeiarzt schloss daraufhin auf Grundlage der Regelungen in der Polizeidienst­vorschrift "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit" – PDV – die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers aus.

Danach seien schwer­wiegende, chronische oder zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane als die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgelegt.

Unter diese Regelung seien nach Ansicht des Polizeiarztes auch Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie Laktose- und Fructoseunverträglichkeit zu fassen. Es handele sich hierbei um unzureichende Verdauungsleistungen, die eine Krankheit darstellten und die ordnungs­gemäße Durchführung des Polizeivollzugsdienstes hinderten.

Insbesondere seien negative Auswirkungen auf die Berufsausübung bei Einsätzen zu erwarten, an denen der Antragsteller an Gemeinschaftsverpflegungen teilnehme. Auf dieser Grundlage lehnte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zum Bewerbungsverfahren ab.

Die Entscheidung

Zu Unrecht, wie nun die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz entschieden hat.

In seinem Eilbeschluss führt das Gericht aus, der Antragsgegner habe es unterlassen, hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für das angestrebte Amt eine ausreichende Prognoseentscheidung zu treffen.

Diese Prognose erfasse den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Zwar könne der Antrags­gegner im Rahmen seines ihm zustehenden Einschätzungsspielraums die körperlichen Anforderungen für die Bewerber des Polizeivollzugsdienstes festlegen.

Die Unverträg­lichkeiten des Antragstellers seien jedoch nicht ausdrücklich in der zugrunde gelegten PDV geregelt. Hinzu komme, dass der Antragsteller aktuell uneingeschränkt dienstfähig sei. In der deshalb erforderlichen Prognoseentscheidung sei die konkrete Situation des Antragstellers zu berücksichtigen.

Dieser habe ärztliche Befunde vorgelegt, wonach er Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse ohne Probleme vertrage und – ohne medikamentöse Behandlung – eine persönliche Toleranzschwelle für Fruktose und Lactose gefunden habe.

Dieser Befundbericht sei geeignet, die Ausführungen des Polizeiarztes zu erschüttern. Da das Gericht die fehlerhafte Prognoseentscheidung mangels hinreichender Entscheidungsgrundlagen nicht ersetzen könne, sei der Antrag­steller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zum Auswahlverfahren für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zuzulassen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23.08.2019 - 2 L 802/19.KO

VG Koblenz, PM 30/2019
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