Weil die beklagte Rundfunkanstalt die Entrichtung des Rundfunkbeitrages durch Barzahlung nicht akzeptiere, sehen sich die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und auch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Der Sachverhalt

Die Kläger in den beiden Verfahren sind rundfunkbeitragspflichtig. Bei beiden Klägern erfolgte jeweils wegen Unterdeckung des Kontos eine Rücklastschrift. Die Kläger forderten den Hessischen Rundfunk auf, ihnen mitzuteilen, wo sie die angemahnten Rundfunkbeiträge in bar bezahlen können.

Keine direkte Bargeldzahlung möglich

Daraufhin erließ die Rundfunkanstalt einen Bescheid, in dem sie darauf hinwies, dass die Kläger zur bargeldlosen Zahlung des Rundfunkbeitrages verpflichtet seien. Zur Begründung verwies sie auf ihre Satzung, basierend auf einer Ermächtigung in dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, in der die Art und Weise der Zahlung geregelt wird. Im übrigen hätten die Kläger auch die Möglichkeit, bei jedem Bankinstitut eine Barzahlung vorzunehmen.

Hiergegen haben sich die Kläger in den beiden Klageverfahren gewandt. Sie sind der Auffassung, dass sie die Möglichkeit haben müssten, die Rundfunkbeiträge bar bei der Beklagten oder einer von ihr zu bezeichnenden Stelle zu zahlen. Zur Begründung berufen sie sich unter anderem auf § 14 Abs. 1 des Bundesbankgesetzes.

§ 14 Abs. 1BbankG lautet: Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Art. 121 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf EUR lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank hat die Stückelung und Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten öffentlich bekannt zu machen.

Ihnen sei nicht zuzumuten, auf eigene Kosten, die Rundfunkbeiträge durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut zu leisten. Dadurch dass die beklagte Rundfunkanstalt die Schuldtilgung durch Barzahlung nicht akzeptiere, würden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und auch in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Einer der Kläger hat sodann beim Amtsgericht Frankfurt am Main - Hinterlegungsstelle - den fälligen Rundfunkbeitrag hinterlegt.

Dem hat die Beklagte widersprochen unter Hinweis darauf, dass die Norm des § 14 Abs. 1 Bundesbankgesetz keine Regelung über die Art der Zahlung enthalte, sondern lediglich feststellend regele, dass die auf EUR lautenden Banknoten das einzige und unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien.

Die Entscheidung des VG Frankfurt

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat vorab festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag in der Sache als Gegenleistung für die individuell zurechenbaren Vorteile, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme empfangen zu können, rechtmäßig festgesetzt worden ist. Die Kläger hätten sich dadurch, dass sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit die Rundfunkbeiträge geleistet hätten, im Verzug befunden. Insbesondere sei die beklagte Rundfunkanstalt nicht verpflichtet, Barzahlungen der Kläger zur Tilgung ihrer Rundfunkbeitragsschulden anzunehmen. Entsprechend der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge seien diese nur bargeldlos zu entrichten.

Im Massenverfahren sei es gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben

Es könne dahin stehen, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz die Obliegenheit eines Gläubigers begründen könne, auch Barzahlungen zur Schuldenbegleichung entgegenzunehmen. Vieles spreche dafür, dass diese Vorschrift lediglich eine währungspolitische Aussage treffe und verdeutliche, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Euro Banknoten habe. Jedenfalls sei es in Massenverfahren im Bereich des Abgabenrechts durchaus gerechtfertigt, eine bargeldlose Zahlungsweise vorzugeben. Dies stelle kein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht oder Unionsrecht dar. Das Gericht verwies in seinem Urteil auf eine parallele Regelung zur Entrichtung der Kraftfahrsteuer. Auch hier sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität ein rein unbarer Zahlungsverkehr vorgegeben.

Es stehe im Interesse des Bürgers die Verwaltungskosten gering zu halten

Die bargeldlose Zahlungsweise diene im Rahmen des stark typisierenden Rundfunkbeitragsrecht gerade dazu, eine Vereinfachung und Effektivierung des Beitragseinzugsverfahrens zu ermöglichen. Es stehe im Interesse des Bürgers, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten.

Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut

Zudem bestehe durchaus die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ ZDF/ Deutschlandradio zu leisten. Der Rundfunkbeitrag, ausgestaltet als Schickschuld, verpflichte die Kläger, ihre Leistung auf ihre eigenen Kosten und Gefahr zu übermitteln.

Hinterlegung beim Amtsgericht

Durch die Hinterlegung des festgesetzten Rundfunkbeitrags beim Amtsgericht Frankfurt am Main ist habe der Kläger seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt, weil die Rundfunkanstalt nicht verpflichtet sei, Barzahlungen entgegenzunehmen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 31.10.2016 - 1 K 2903/15.F und 1 K 1259/16.F

VG Frankfurt, PM Nr. 12/2016
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