GEZ-Gebühren: Für Computer mit Internet-Anschluss sind keine Rundfunkgebühren zu zahlen. Das Gericht gab damit der Klage einer PC-Nutzerin aus dem Landkreis Goslar gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) statt.

Der Fall:

Die Klägerin besitzt einen PC mit Internetzugang, den sie zu Hause für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin und damit gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt sie seit 1991 Rundfunkgebühren. Nachdem sie den NDR von dem PC unterrichtet hatte, forderte dieser sie zur Zahlung von Rundfunkgebühren auf. Er machte geltend, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr befreit, wenn sie privat genutzt werden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht

Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Er "streame" seine Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht nicht belegt.

Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug.

Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben.

(Urteil der 4. Kammer - Einzelrichter - vom 20.11.2009 - = Datum der mündlichen Verhandlung -, Aktenzeichen 4 A 188/09; das Urteil zur Gebührenfreiheit gewerblich genutzter Computer als Zweitgeräte stammt vom 30.05.2008, Aktenzeichen 4 A 149/07)

Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig
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