Ein Taxifahrer trat einem Fahrgast gegen den Körper, weshalb dieser auf den Straßenboden aufschlug und hierdurch schwere Kopfverletzungen mit andauernden Beeinträchtigungen erlitt. Dem Taxifahrer wurde die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung, sowie die Taxikonzession entzogen. Dagegen wehrt sich der Taxifahrer.

Der Sachverhalt

Der seit 2009 als Taxifahrer tätige Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich auffällig geworden. Er wurde wegen Beleidigung und unerlaubtem Besitz eines nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstands verurteilt. Zuletzt wegen Wohnungseinbrüchen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Die Freiheitsstrafe wurde zu einer dreijährigen Bewährung ausgesetzt. Nach Bekanntwerden der Freiheitsstrafe hatte die Stadt Mainz dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und die Taxikonzession widerrufen. Der Antragsteller suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz (L 1527/15.MZ)

Das Verwaltungsgericht Mainz (L 1527/15.MZ und 3 L 1528/15.MZ) lehnte den Eilantrag hinsichtlich beider Genehmigungen ab. Der Antragsteller biete nicht mehr die notwendige persönliche Zuverlässigkeit. Es bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung anvertrauter Personen obliegen, auch künftig missachten werde.

Taxifahrer habe eine besondere Sorgfaltspflicht

Diese stütze sich insbesondere auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, nach der der Antragsteller bei einer Taxifahrt einem Fahrgast - nach Querelen zwischen ihnen - gegen den Körper getreten hatte, weshalb der Kunde auf den Straßenboden aufschlug und hierdurch schwere Kopfverletzungen mit andauernden Beeinträchtigungen erlitt.

Taxifahrer müsse in Konfliktlagen situationsangemessen reagieren

Zwischen einem Taxifahrer und seinen Fahrgästen bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis, das nicht nur ein sicheres Führen des Fahrzeugs, sondern auch die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer umfasse. Die Straftat der Körperverletzung gebe Grund zur Sorge, dass der Antragsteller in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten könnten, nicht situationsangemessen zu reagieren vermöge.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1527/15.MZ und 3 L 1528/15.MZ

VG Mainz, PM 1/2016
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