Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Stadt bestätigt, dass sie den örtlichen Taxiunternehmern untersagen darf, einen Zuschlag von 2 Euro für die Zahlung per Kreditkarte zu erheben. Solcher Zuschlag sei grundsätzlich möglich, er müsse jedoch vom Rat beschlossen werden.

Der Sachverhalt

Das aus den 1930er Jahren stammende Personenbeförderungsgesetz erlaubt nicht, dass Taxifahrer und Fahrgast den Fahrpreis individuell aushandeln. Taxis zählen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln. Für sie erlassen die Städte und Kreise Taxentarifordnungen mit allgemeingültigen Fahrpreisen.

Die rund 1.300 in Düsseldorf zugelassenen Taxis sind zwei Funktaxenzentralen angeschlossen. Zur kleineren, Rhein-Taxi 212121, gehören etwa 130 Fahrzeuge. Im Jahr 2011 beantragte Rhein-Taxi, in der städtischen Taxentarifordnung einen Zuschlag von 2 Euro für Kreditkartenzahlungen neu einzuführen. Der Rat der Stadt erhöhte daraufhin 2011 zwar die allgemeinen Taxentarife. Er lehnte den Kreditkartenzuschlag aber ab, weil er diese Zahlungsmöglichkeit wegen des internationalen Publikums der Landeshauptstadt für selbstverständlich hielt.

Hohe Kosten durch Kreditkartenzahlung

Rhein-Taxi hält dem entgegen, dass den Taxiunternehmern hohe Kosten durch die Kreditkartenlesegeräte und -abrechnung entstünden. Eine Kreditkartenzahlung sei für sie so teuer, dass die mit ihr bezahlte Tour keinen Gewinn mehr abwerfe. Die Rhein-Taxi angeschlossenen Fahrer verlangen daher seit Juli 2012 einen Kreditkartenzuschlag von ihren Fahrgästen und haben entsprechende Hinweisaufkleber in ihren Fahrzeugen angebracht. Die Stadt Düsseldorf hat den Taxiunternehmen im Oktober 2012 mit sofortiger Wirkung verboten, den Kreditkartenzuschlag weiter zu erheben.

Die Entscheidung

Die 6. Kammer hat dieses Verbot nun im Eilrechtsschutz vorläufig bestätigt. Zwar sei ein solcher Zuschlag wie in anderen Städten (z. B. Köln) grundsätzlich möglich, er müsse jedoch vom Rat beschlossen werden. Solange der Rat sich weigere, könne die Stadt den Taxifahreren verbieten, den Zuschlag trotzdem zu erheben. Das Gericht hat auch deswegen keinen Anlass gesehen, den Kreditkartenzuschlag einstweilen zu akzeptieren, weil die Taxipreise in der Landeshauptstadt Düsseldorf zu den bundesweit höchsten gehören.

Gegen den jeweiligen Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012 - 6 L 1873/12    

Quelle: VG Düsseldorf
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