Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden bestätigte die Auffassung, dass der Kläger wegen der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene waffenrechtlich unzuverlässig sei. Durch die Teilnahme an diversen einschlägigen Veranstaltungen habe der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist seit Januar 2009 Mitglied eines Polizeischießvereins. Mit Bescheid vom 18.03.2015 hatte der Beklagte die dem Kläger zur Ausübung seines Sportes erteilte Waffenbesitzkarte widerrufen und ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen.

Zur Waffenbesitzkarte

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil, Az. 8 K 1220/15) bestätigte die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger wegen der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene waffenrechtlich unzuverlässig sei. Durch die Teilnahme an diversen einschlägigen Veranstaltungen habe der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt. Schon dies rechtfertige den Widerruf der Waffenbesitzkarte. Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Waffen wegen seiner politischen oder ideologischen Ziele setze die Widerrufsentscheidung nicht voraus.

Zum Waffenbesitzverbot

Soweit der Kläger die Aufhebung des weiter gegen ihn verhängten generellen Waffenverbots begehrt hat, hatte seine Klage Erfolg, denn dass beim Kläger konkret durch den Umgang mit auch erlaubnisfreien Waffen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet wird, ist nach Auffassung der 8. Kammer nicht zu ersehen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 27.10.2015 - 8 K 1220/15

VG Minden
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