Durch Urteil hat das Verwaltungsgericht Trier die Rechtmäßigkeit eines vom Landkreis Trier-Saarburg verfügten Widerrufs einer Waffenbesitzkarte bestätigt.
Der Sachverhalt
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle waren beim betreffenden Waffenbesitzkarteninhaber zwei geladene Pistolen in einem nicht i.S.d. Vorschriften des Waffengesetzes klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter der Bettmatratze gefunden worden, woraufhin der beklagte Landkreis den Widerruf der Waffenbesitzkarte verfügte und den ebenfalls erteilten Jagdschein für ungültig erklärte.
Die Entscheidung
Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig.
Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Bettmatratze gelegenen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und er die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Gericht als Schutzbehauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung - und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis - vorgebracht worden sei.
Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.06.2013 – 5 K 162/13.TR
Rechtsindex - Recht & Urteil
Entscheidungshinweis: 31.10.2013: OVG RLP bestätigt Entscheidung Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn der Betroffene eine geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des VG Trier und lehnte den Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, ab. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2013 - 7 A 10715/13.OVG |
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