Es bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Steuer, so das Urteil des Verwaltungsgericht Trier.

Der Sachverhalt

Zu Grunde lag dieser Entscheidung eine Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, in der der Kläger die Auffassung vertrat, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei verfassungswidrig und vielmehr als Steuer zu klassifizieren.

Bereits in dem vorangegangenen Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hatte die Kammer den Antrag des Klägers abgelehnt, da sie keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkgebühren hatte.

Auch in dem jetzt entschiedenen Hauptsacheverfahren hat die Kammer nach eingehender Überprüfung an dieser Auffassung festgehalten und sich damit der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - angeschlossen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier

Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages, § 2 Abs. 1 RBStV, auch mit übergeordnetem Verfassungsrecht in Einklang. Die vom Kläger gegen die Ausgestaltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken vermag die Kammer nach eingehender Erwägung im Ergebnis nicht zu teilen.

Des Weiteren ist auszuführen, dass in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für die Neuregelung Rundfunkfinanzierung der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden hat, dass die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Landesverfassungsrecht verstößt, insbesondere dass das Land Rheinland-Pfalz für die Neuregelung der Rundfunkfinanzierung zuständig ist, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Steuer sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn handelt.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 27.08.2015 – 2 K 1617/14.TR

VG Trier
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