Einem deutschen Staatsangehörigen darf der Reisepass aufgrund eines durch konkrete Tatsachen belegten Verdachts entzogen werden, der Betreffende unterstütze terroristische Gruppierungen in Syrien.

Der Sachverhalt

Den beiden Antragstellern hatte die Stadt Köln im Februar 2015 die deutschen Reisepässe entzogen und den Geltungsbereich der Personalausweise auf Deutschland beschränkt.

Nach Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft waren beide Antragsteller an der Organisation und Durchführung von „Syrien-Konvois“ beteiligt, wobei Fahrzeuge und Bargeld nach Syrien gebracht wurden.

Die Antragsteller machten geltend, die Transporte nach Syrien hätten rein humanitären Zwecken gedient, und beantragten eine vorläufige Aussetzung der sofort wirksamen Passentziehung.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln

Das Gericht lehnte die Anträge ab. Eine Passentziehung sei aufgrund konkreter Tatsachen möglich, die für eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland sprächen. Die Gefährdungseinschätzung der Behörde müsse nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen. Sie müsse lediglich nachvollziehbar und so konkret gefasst sein, dass sie in einem Gerichtsverfahren überprüft werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 15.06.2015 - 10 L 735/15, 10 L 736/15

VG Köln, PM
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