Der Antragsteller verbreitete u.a. Botschaften von Al Qaida im Internet, um den Jihad zu unterstützen. Nach seiner Haftentlassung strebte er die Fortführung eines vor der Haft begonnenen Informatikstudiums an. Die Ausländerbehörde verfügte jedoch über ein Studierverbot. Zu Recht, so das VG Koblenz.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben palästinensischer Volkzugehöriger aus Syrien ist, hält sich seit 1990 in Deutschland auf. Er wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17.04.2013 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen sowie wegen Gewaltdarstellungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Der Antragsteller übersetzte zunächst unter anderem Video- und Textbotschaften von Al Qaida und verbreitete sie dann im Internet, um den Jihad zu unterstützen. Er hatte zuletzt zur Erreichung seiner Zwecke eine eigene Medienstelle zur Bearbeitung und Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda aufgebaut, die sich zu einem der bedeutendsten Medien in diesem Bereich entwickelte. Mit Bescheid vom 24.02.2014 wurde der Antragsteller wegen der oben genannten Straftat ausgewiesen. Über seinen Widerspruch hiergegen ist bislang noch nicht entschieden.

Nach seiner Haftentlassung strebt der Antragsteller die Fortführung eines vor der Haft begonnenen Informatikstudiums an. Die Ausländerbehörde des Westerwaldkreises untersagte ihm dies in dem vorgenannten Bescheid und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelung an. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und erhob Widerspruch. Gleichzeitig beantragte er vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht, um sein Studium zügig weiterbetreiben zu können.

Die Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 3 L 229/14.KO)

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Ausländerbehörde habe das Studierverbot ermessensfehlerfrei verfügt. Die von ihm begangenen Straftaten seien geeignet, das allgemeine Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig zu beeinträchtigen.

Eklatanter Widerspruch zur demokratischen Werteordnung

Sein persönliches Engagement für ausländische terroristische Vereinigungen wie Al Quaida und die Verbreitung jihadistischen Gedankengutes stünden in eklatantem Widerspruch zur demokratischen Werteordnung. Zudem hätten Terrornetzwerke ein besonderes Interesse an der Rekrutierung von Personen mit qualifizierten Kenntnissen im Computerwesen. Überdies habe der Antragsteller das Internet als Plattform für seine Straftaten intensiv genutzt.

Rekrutierung von Personen mit qualifizierten Kenntnissen im Computerwesen

Angesichts dessen habe die Ausländerbehörde dem Antragsteller die Fortführung seines Studiums ermessensfehlerfrei untersagen dürfen, auch wenn sich dieser bereits seit Langem in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und derzeit eine Rückführung nach Syrien aufgrund der fehlenden Ersatzpapiere sowie wegen der aktuellen Lage vor Ort nicht absehbar sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 04.04.2014 - 3 L 229/14.KO

VG Koblenz, PM Nr. 14/2014
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