Ein türkischer Staatsangehöriger, der auf YouTube Videos verbreitet die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützen, muss damit rechnen aus Deutschland ausgewiesen zu werden.

Die vom Regierungspräsidium Freiburg (Antragsgegner) verfügte Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen (Antragsteller), der über seinen YouTube-Account Videos verbreitet hat, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützen, kann vor einer Entscheidung über die dagegen erhobene Klage sofort vollzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Freiburg zurückgewiesen.

Der Sachverhalt

Am 29.05.2012 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Antragsteller sofort vollziehbar aus Deutschland aus, weil er in seinem YouTube-Account Videos verbreitet hatte, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützten. Sein persönliches Verhalten stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Ausweisung sei zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich. Über die dagegen beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

Verhalten stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr dar

Seinen Antrag, ihm bis zur Entscheidung über die Klage vorläufigen Rechtsschutz (Abschiebungsschutz) zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründe ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung. Dieses Interesse überwiege sein Aufschubinteresse, weil die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde.

Die Entscheidung

Der VGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ergebe sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben sei. Die umfangreich und detailliert begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts sei nach den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen nicht ernstlich zweifelhaft.

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2012 - 12 S 2092/12

VGH Mannheim, PM vom 16.11.2012
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