Das VG Münster hat bestätigt, dass das sogenannte Trophäenfischen, bei dem große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung vom Angelhaken gelöst, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt werden, gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden. Dort bietet er an, sowohl Forellen als auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung zu angeln. Nachdem der Kreis Borken festgestellt hatte, dass bezüglich der Anlage des Antragstellers mehrere Strafanzeigen erstattet worden waren und auch in den Medien über nicht tierschutzgerechte Methoden berichtet worden war, forderte er mit Ordnungsverfügung den Antragsteller auf sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden.

Zudem untersagte der Kreis ihm das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen und gab ihm auf, durch Erstellen einer Teichordnung sicherzustellen, dass ein Verstoß gegen diese Anordnungen durch andere Personen verhindert werde. Außerdem ordnete der Kreis Borken die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte dem Antragsteller für jeden Fisch, der entgegen der Anordnungen geangelt werde, ein Zwangsgeld von 2000 Euro an.

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, über die noch nicht entschieden ist. Zudem beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster

Dies lehnte das Gericht nunmehr im Wesentlichen ab. In der Begründung des Beschlusses heißt es unter anderem: Die Aufforderung, die Fische waidgerecht zu angeln, sowie das Verbot, sie wieder in das Gewässer einzusetzen, erwiesen sich als offensichtlich rechtmäßig. Beide Anordnungen dienten zur Verhinderung von künftigen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Danach dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hier sei hinreichend belegt, dass in dem vom Antragsteller betriebenen Angelteich Fische mit lang andauerndem Drill geangelt, ohne Unterfangkescher angelandet, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert, anschließend ohne Betäubung abgehakt und wieder in das Gewässer zurückgesetzt worden seien.

Die Fische seien teilweise mehrere Minuten an Land liegen geblieben, bevor sie in das Gewässer zurückgesetzt worden seien. Durch diese Handlungen würden bei den Fischen zumindest erhebliche Stresssituationen hervorgerufen, die zu länger anhaltenden Leiden führten. Ein vernünftiger Grund hierfür liege nicht vor.

Die Fische seien nicht zum Nahrungserwerb und zur Lebensmittelgewinnung geangelt worden, sondern allein, um die Erfahrung des langen Drills beim Angeln zu machen und mit dem meist kapitalen Fisch vor der Kamera zu posieren. Insoweit überwiege angesichts der Bedeutung des Tierschutzes das öffentliche Interesse die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Weiterführung dieser Art des Angelns. Lediglich die Anordnung, eine Teichordnung zu erstellen, sei nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller diese Anordnung bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung erfüllt gehabt habe.

Gericht:
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 30.01.2015 - 1 L 615/14

VG Münster
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