Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine Ordnungsverfügung des Landrates Viersen bestätigt, mit der er dem Betreiber einer Nerzfarm untersagt hat, weiter Nerze zu halten und zu züchten. Gleichzeitig hatte der Landrat die unverzügliche Auflösung des Nerzbestandes angeordnet.

Keine weitere Zucht


Den dagegen gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Gericht mit folgender Begründung ab:

Der Landrat sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach Ablauf einer früheren und nur befristet erteilten Genehmigung nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Nerzfarm verfüge. Nach der neuen Rechtslage sei die Nerzfarm auch nicht mehr genehmigungsfähig, da die in der Farm vorhandene Käfiggröße die nunmehr gesetzlich erforderliche Größe der Käfige von mindestens drei Quadratmeter um mehr als das zwölffache unterschreite.

Käfige haben zwölffache Größe unterschritten

Deshalb sei auch die sofortige Schließung der Nerzfarm gerechtfertigt, weil die Tiere unter dem gravierenden Verstoß gegen die Haltungsanforderungen litten und der Antragsteller lange genug Zeit gehabt habe, die Haltung der Nerze an die neuen Bestimmungen anzupassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden.

Gericht:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2012 - L 1939/11

Mitteilung des VG Düsseldorf
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