Weil ein Tierhalter mehr als 50 Tiere verenden ließ, blieb seine Klage gegen ein Haltungsverbot und die Wegnahme seiner Tiere erfolglos. Das Gericht ging davon aus, dass er den Tieren lang anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt habe.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller hielt an diversen Standorten im Gebiet des Landkreises Hildesheim Mufflons, Kamerunschafe, Gänse, Enten und Hühner. Seine Tierhaltung war seit 2008 Gegenstand von Überprüfungen, Beanstandungen, Bußgeldbescheiden und Zwangsgeldern des Landkreises. Anlässlich einer Kontrolle am 08.09.2011, bei der in einem Fahrzeug des Antragstellers versteckt 5 weitere tote Mufflons und ein totes Kamerunschaf in stark verwesten Zustand aufgefunden wurden, untersagte die Amtstierärztin dem Kläger die weitere Haltung von Tieren, forderte ihn auf, den Bestand aufzulösen.

Sollte der Kläger die Tiere nicht selbst veräußern, wurde die Wegnahme der Tiere angekündigt. Mit Bescheid vom 06.10.2011 wiederholte der Landkreis diese Anordnung. Die Tiere wurden mittlerweile vom Landkreis fortgenommen und anderweitig untergebracht.

Vermeintliche Tierliebe

Gegen den Bescheid wendet sich der Antragsteller mit Klage und Eilantrag. Diesen lehnte das Gericht ab. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Antragsteller den von ihn gehalten Tieren durch fehlende Versorgung mit Futter, geeignete Unterbringung, tierärztliche Behandlung und ordnungsgemäße Pflege lang anhaltende Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt habe. Trotz der von ihm behaupteten Tierliebe sei er erkennbar mit der Haltung von Tieren überfordert. Der dokumentierte Tod von 52 Mufflons und Kamerunschafen binnen weniger Monate sprächen über die vom Landkreis sorgfältig dokumentierten übrigen Missstände hinaus eine deutliche Sprache.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig.

Gericht:
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 08.02.2012 - 11 B 4816/11

VG Hannover
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