Einer Frau aus Stuttgart wurde verboten, weiterhin Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Dagegen klagte die Frau vor dem VG Stuttgart und rügte einen Verstoß gegen Art. 20a des Grundgesetzes (u.a. Schutz der Tiere). Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Der Sachverhalt

Die Landeshauptstadt Stuttgart hatte mit Bescheid vom 13.04.2011 gegen die Klägerin zur Abwehr von Gesundheitsgefahren ein auf die Generalklausel des Polizeigesetzes sowie eine Polizeiverordnung der Stadt gestütztes Verbot verfügt, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern.

Der Klägerin wurde ferner untersagt, Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, auszulegen. Schließlich erging an sie das Gebot, Futter für andere Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.

Mit ihrer Klage rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 20a des Grundgesetzes (u.a. Schutz der Tiere) und bestreitet eine Gesundheitsgefährdung.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az. 5 K 433/12)

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist das durch Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normierte Taubenfütterungsverbot nicht zu beanstanden.

Normierte Taubenfütterungsverbot sei nicht zu beanstanden

Nach Ansicht des Gerichts ist es geeignet, den Bestand an Tauben im Stadtgebiet zu verringern und ihre Anzahl auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren und dadurch den durch die große Anzahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesundheitsgefahren und der Verunreinigung und Beschädigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot entgegenzuwirken.

Kein Verstoß gegen das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits mit Urteil vom 27.09.2005 - 1 S 261/05 - zu einer vergleichbaren Polizeiverordnung einer anderen baden-württembergischen Großstadt entschieden, dass ein entsprechendes Taubenfütterungsverbot auch weder gegen das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG noch gegen Grundrechte des Einzelnen verstößt. Dieser Ansicht hat sich das Gericht angeschlossen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.2014 - 5 K 433/12 (rechtskräftig)

VG Stuttgart
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