Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs aus dem Berliner Straßenreinigungsgesetz sei nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei, so das Urteil des VG Berlin.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Anliegerin eines Grundstücks in Berlin-Neukölln. Das Grundstück befindet sich in einer Straße, die im Straßenreinigungsverzeichnis C des Landes Berlin eingetragen ist. Daraus folgt die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung.

Unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin befindet sich allerdings kein gesonderter Gehweg, sondern nur ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen; sodann folgen die Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg. Das Bezirksamt Neukölln verhängte 2010 ein Bußgeld gegen die Klägerin, weil sie ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei. Daraufhin klagte die Klägerin auf Feststellung, dass ihre Verpflichtung diesen Teil der Straße nicht umfasse.

Die Entscheidung

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz seien die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet.

Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs sei aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei. Weise die Straße - wie hier - eine Fahrbahn auf, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befinde. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2013 - VG 1 K 366.11

VG Berlin
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