Schülerinnen und Schüler an Berliner Schulen haben keinen Anspruch auf koedukativen Sportunterricht. Die Eltern zweier Mädchen blieben mit ihrer Klage ohne Erfolg, die Schule ihrer Töchter zu verpflichten, ihnen ein Wahlrecht zur Teilnahme am Sportunterricht der Jungen einzuräumen.

Aus der Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Der 3. Senat  kam zu dem Ergebnis, dass das pädagogische Konzept der Schule, das in Übereinstimmung mit dem Berliner Rahmenlehrplan für die Sekundarstufe I - Sport - einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht vorsieht, mit dem Berliner Schulgesetz vereinbar ist.

Danach ist ein nach Geschlechtern getrennter Unterricht zulässig, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist und einer zielgerichteten Förderung dient. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, dürfen die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt nachprüfen, weil der Schule insoweit ein so genannter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Dieser Beurteilungsspielraum sei bei monoedukativem Sportunterricht - zumal in der Sekundarstufe I - nicht überschritten, weil die Vor- und Nachteile koedukativen Unterrichts in der Fachwissenschaft kontrovers diskutiert würden.

Es lasse sich nicht verlässlich feststellen, welche Unterrichtsform in wissenschaftlicher Hinsicht eindeutig vorzuziehen sei, um eine gleichberechtigte Entwicklungsförderung von Mädchen und Jungen zu erreichen und Geschlechtergrenzen zu überwinden. Aus diesem Grund verstoße die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Durchführung monoedukativen Unterrichts auch nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt seien und niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden dürfe.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2013 - OVG 3 S 52.13

OVG Berlin-Brandenburg, PM Nr. 22/13
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