Dass der Fußweg zu einer Schule über eine schmale Holzbrücke führt, macht noch keine besondere Gefährdung des Schulwegs aus. Auch nicht im Winter, wenn hier Streufahrzeuge wegen der Enge nicht eingesetzt werden können und möglicherweise wegen der noch nicht vor Schulbeginn erfolgten Räumung bei extremen Wetterbedingungen eine erhöhte Rutschgefahr besteht, lässt sich daraus kein Anspruche auf Übernahme der Schülerfahrkosten für die Benutzung eines Verkehrsmittels ableiten. Zumindest dann nicht, wenn der gesamte Schulweg nicht länger als die gesetzlich vorgeschriebenen 4 Mindestkilometer ist.
Der Sachverhalt
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte eine Realschülerin aus dem Hunsrück ihre Schülerfahrkosten einklagen. Die 12jährige hatte in den Jahren zuvor die Fahrt zu ihrer Realschule noch bezahlt bekommen, sollte nun aber, da der - übrigens ganze 2,7 km lange - Weg inzwischen durchgehend befestigt worden war, darauf verzichten und zu Fuß gehen.
Und das zu Recht, wie das Verwaltungsgericht betonte. Laut Rechtsausschuss bei der Kreisverwaltung sei ein Fußweg von bis zu 4 km für Kinder des fraglichen Alters zumutbar. Selbst wenn die Strecke teilweise bei extremer winterlicher Witterung möglicherweise nur eingeschränkt und mit größerer Vorsicht begangen werden könne. "Denn für die Zumutbarkeit oder nicht eines Schulweges sind die durchschnittlichen Verhältnissen in Betracht zu ziehen", erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst.
Aus dem Urteil
[...] Da die gesetzliche Regelung die Übernahme von Fahrtkosten erst dann vorsieht, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sondern "besonders" gefährlich ist, sind in jedem Fall strenge Anforderungen zu erfüllen, bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten auslöst. Gewisse Gefahrenmomente, die bei einem 4 km langen Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, reichen nicht aus. Das Gleiche gilt für Gefahrensituationen, denen auf einem Fußweg zur Schule eine Vielzahl von Schülern ausgesetzt sind. Ein solches allgemeines Risiko mutet der Gesetzgeber im 4-km-Bereich jedem Schüler zu. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 41). [...]
Allgemeines Lebensrisiko begründet keine besondere Gefährlichkeit der Fußstrecke
Bei einer im Winter komplizierten Wegesituation handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, von dem auf ihrem Schulweg landesweit sehr viele Schüler und nicht nur das eine Mädchen betroffen sind. Dies ist gerade für die zahlreichen höhergelegenen Gegenden in Rheinland-Pfalz typisch, und dort kann allgemein nicht davon ausgegangen werden, dass bereits der morgendliche Schulweg überall gestreut ist.
Themenindex:
Schülerbeförderung, Schulweg, Aufsichtspflicht, besondere Gefährlichkeit
Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.05.2011 - 7 K 1327/10.KO
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